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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02   

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https://dejure.org/2002,3438
OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02 (https://dejure.org/2002,3438)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2002 - 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02 (https://dejure.org/2002,3438)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - 2 Wx 16/02 + 2 WX 21/02 + 2 Wx 22/02 + 2 Wx 23/02 (https://dejure.org/2002,3438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; ZPO § ... 546 n.F.; ; BGB § 29; ; BGB § 49 Abs. 2; ; BGB § 42 Abs. 1 S. 1; ; InsO § 207 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 4; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 29; ZPO § 240
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 264
  • Rpfleger 2002, 569
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97

    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • BayObLG, 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89
    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01

    Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S. hierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209 [211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung: BayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).

    Insoweit tritt der gerichtlich bestimmte Insolvenzverwalter auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Schuldners (Senat, NZI 2001, 470 (471] = FGPrax 2001, 214 [215]).

  • BayObLG, 02.06.1976 - BReg. 2 Z 84/75
    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Als Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, dessen Rechte oder Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflußt werden können (BayObLGZ 1971, 178 [180]; 1976, 126 [129]).

  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 253/99

    Zur Überprüfung der landgerichtlichen Auslegung des Beschlusses der

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85

    Beitragspflicht eines Vereinsmitglieds im Konkurs des Vereins

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Die Vereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein enden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96, 253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert, a.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000 Rn. 852).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 176/01

    Keine Unterbrechung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S. hierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209 [211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung: BayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2001 - 20 W 421/00

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung für

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/00

    Unterbringungsverfahren: Unzulässigkeit einer durch richterlichen Aktenvermerk

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
    Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
  • OLG Köln, 14.05.2001 - 16 Wx 55/01

    Telefonische Beschwerdeeinlegung in Wohnungseigentumssachen

  • KG, 10.11.1987 - 1 W 2414/87
  • BayObLG, 18.07.1978 - BReg. 3 Z 148/76
  • BayObLG, 28.07.1978 - BReg. 1 Z 45/78
  • BayObLG, 13.08.1991 - BReg. 3 Z 91/91
  • BayObLG, 12.05.1971 - BReg. 2 Z 74/70
  • OLG Köln, 21.12.2001 - 2 Wx 59/01

    Anfoderungen an Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 209/87

    Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • OLG Hamm, 08.12.1993 - 15 W 291/93

    Amtslöschung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse

  • BayObLG, 12.06.1996 - 3Z BR 90/96
  • BayObLG, 03.02.1987 - BReg. 3 Z 162/86

    Bestellung eines Notaufsichtsrats und eines Notvorstands für eine

  • OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12

    Antrags- und Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern eines Vereins im

    Dementsprechend steht einem Vereinsmitglied in Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes auch ein Beschwerderecht zu (BayObLG, NJW-RR 1997, S. 289 f.; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569 ff.).

    Allerdings ist umstritten, ob das Gericht in solchen Fällen zwingend so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen hat, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist (dafür Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Rn. 299; dagegen Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 352 Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 2267 - jeweils unter Berufung auf KG, OLGZ 1965, 332 und OLGZ 1968, 200/207; Stöber ferner unter Berufung auf BayObLG, NJW-RR 1999, S. 1259/1261; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569/571).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Zweibrücken, 18.09.2003 - 3 W 151/03

    Vereinsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Amtslöschung von

    Auf das Ergebnis des Insolvenzantragsverfahrens betreffend den Beteiligten zu 2) kommt es nicht an, weil § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung findet (BayObLG Rpfleger 2002, 261; OLG Köln FGPrax 2001, 214; Rpfleger 2002, 569, 570).
  • KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20

    Bestellung einer organschaftlichen Notvertretung für eine politische Partei

    Denn für die Antragsberechtigung ist es ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der Beteiligten zu 1) ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 3 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 3 der BA; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011, I-3 Wx 194/11, juris Rdn. 65f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2002, 2 Wx 16/02, juris Rdn. 10), wenn auch nur über einen Landesverband.
  • KG, 20.03.2012 - 25 W 102/11

    Bestellung eines Notvorstandes für einen Eishockeyverein: Kostenentscheidung nach

    Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO (vgl. OLG Köln, FGPrax 2002, 264, zitiert nach juris, Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2011 - 3 Wx 194/11

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins bei Ruhen der Mitgliedschaft

    Auch wenn sich die in verschiedenen Mitgliederversammlungen gewählten rivalisierenden Vereinsvorstände gegenseitig bei der Amtsführung blockieren, ist der Verein handlungsunfähig, so dass die Bestellung eines Notvorstands möglich ist (OLG Köln, FGPrax 2002, 264; Schöpflin, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13146
OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02 (https://dejure.org/2002,13146)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2002 - 2 Wx 21/02 (https://dejure.org/2002,13146)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - 2 Wx 21/02 (https://dejure.org/2002,13146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder; Beschwerdeberechtigung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; ZPO § ... 546 n.F.; ; BGB § 29; ; BGB § 49 Abs. 2; ; BGB § 42 Abs. 1 S. 1; ; InsO § 207 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; FGG § 20 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 4; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97

    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

    Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

    Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293).

    Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).

    Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]).

  • BayObLG, 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89
    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).

    Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 22/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 22/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 23/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 23/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01

    Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S. hierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209 [211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung: BayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).

    Insoweit tritt der gerichtlich bestimmte Insolvenzverwalter auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Schuldners (Senat, NZI 2001, 470 (471] = FGPrax 2001, 214 [215]).

  • BayObLG, 02.06.1976 - BReg. 2 Z 84/75
    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]).

    Als Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, dessen Rechte oder Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflußt werden können (BayObLGZ 1971, 178 [180]; 1976, 126 [129]).

  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 253/99

    Zur Überprüfung der landgerichtlichen Auslegung des Beschlusses der

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben.

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85

    Beitragspflicht eines Vereinsmitglieds im Konkurs des Vereins

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Die Vereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein enden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96, 253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert, a.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000 Rn. 852).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 176/01

    Keine Unterbrechung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
    Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S. hierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209 [211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung: BayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2001 - 20 W 421/00

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung für

  • OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/00

    Unterbringungsverfahren: Unzulässigkeit einer durch richterlichen Aktenvermerk

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

  • OLG Köln, 14.05.2001 - 16 Wx 55/01

    Telefonische Beschwerdeeinlegung in Wohnungseigentumssachen

  • KG, 10.11.1987 - 1 W 2414/87
  • BayObLG, 18.07.1978 - BReg. 3 Z 148/76
  • BayObLG, 28.07.1978 - BReg. 1 Z 45/78
  • BayObLG, 13.08.1991 - BReg. 3 Z 91/91
  • BayObLG, 12.05.1971 - BReg. 2 Z 74/70
  • OLG Köln, 21.12.2001 - 2 Wx 59/01

    Anfoderungen an Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 209/87

    Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • OLG Hamm, 08.12.1993 - 15 W 291/93

    Amtslöschung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse

  • BayObLG, 12.06.1996 - 3Z BR 90/96
  • BayObLG, 03.02.1987 - BReg. 3 Z 162/86

    Bestellung eines Notaufsichtsrats und eines Notvorstands für eine

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 21/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 21/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 21/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 21/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

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